Bei weniger als 1,6 Promille eine MPU?

excerpt: Erstmalige Trunkenheitsfahrt bis 1,6 Promille: Keine MPU (medizinisch-psychologisches Gutachten). Oder doch?

Keine MPU bei erstmaliger Trunken­heits­fahrt unter 1,6 Promille. Oder doch?

Das Bundes­verwaltungs­gericht hatte mit zwei Urteilen vom 06.04.2017 (AZ: 3 C 24.15 und 3 C 13.16) entschieden, dass nach einer einmaligen Trunken­heits­fahrt und Entziehung der Fahrerlaubnis im Straf­verfahren mit einer Blut­alkohol­konzentration von weniger als 1,6 Promille nicht allein wegen dieser Trunken­heits­fahrt ein medi­zinisch-psycho­logisches-Fahr­eignungs­gutachten (MPU) verlangt werden kann.

Denn nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertige eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Nunmehr hat sich das Bundes­verwaltungs­gericht in einer brandneuen Entscheidung mit solchen „weiteren aussage­kräftigen Tatsachen“ beschäftigt.

Mit Urteil vom 17. März 2021 hat das Bundes­verwaltungs­gericht ausgeführt, dass für die Neuerteilung einer Fahr­erlaubnis auch dann ein medi­zinisch-psycho­logisches Gutachten (MPU) beizu­bringen ist, wenn bei einer einmaligen Trunken­heits­fahrt eine Blut­alkohol­konzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille vorliegt, aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkohol­bedingten Ausfall­erscheinungen fest­gestellt wurden.

In einem solchen Fall begründen, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahr­erlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonstige Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkohol­missbrauch. Die dadurch hervor­gerufenen Zweifel an der Fahr­eignung hat die Fahr­erlaubnis­behörde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medi­zinisch-psycho­logischen Gutachtens zu klären.

Die Verwaltungs­richter sahen in der Tatsache, dass bei der vorliegenden Blut­alkohol­konzentration von 1,1 Promille aufwärts aber unter 1,6 Promille keine Ausfall­erscheinungen fest­gestellt worden sind, Anhalts­punkte für eine über­durch­schnitt­liche Alkohol­gewöhnung. Dies stelle eine aussage­kräftige Zusatz­tatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV da, die die Anordnung einer MPU auch bei einer Blut­alkohol­konzentration von unter 1,6 Promille rechtfertige.

Das hat das Bundes­verwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17.03.2021 (AZ: 3 C 3.20) entschieden.

Eine Garantie, dass im Falle einer erstmaligen Trunken­heits­fahrt einer Blut­alkohol­konzentration von weniger als 1,6 Promille keines­falls eine MPU angeordnet wird, gibt es also nicht (mehr). Allen Betroffenen kann nur geraten werden, sich rechtzeitig, d. h. bereits im Straf­verfahren anwalt­lich vertreten zu lassen.

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Olaf Meyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht

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