Mindestlohn: ArbG Düsseldorf

excerpt: Anrechnung eines Leistungsbonus auf den Mindestlohn ist zulässig

Leistungsbonus wird in die Berechnung einbezogen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit einer aktuellen Entscheidung eine Anrechnung eines Leistungsbonus auf den Mindestlohn für zulässig erklärt.

Die Klägerin wurde bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde vergütet. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zweck des MiLoG sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Min-destlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung zum Urteil vom 20.4.2015, 5 Ca 1675/15

Olaf Meyer, Arbeitsrecht

Kanzlei am Citytor, Salzgitter-Lebenstedt

Ihre Rechtsanwälte

Ingo Galinat Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Olaf Meyer Fachanwalt für Verkehrsrecht

in Kanzleigemeinschaft mit:
Christian Herzog Fachanwalt für Strafrecht

Kontakt

KANZLEI AM CITYTOR
In den Blumentriften 18
38226 Salzgitter Lebenstedt

Telefon: 05341 8481-0
Telefax: 05341 / 84 81 - 25
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Impressum   |   Datenschutz   |   Haftung