Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld
- excerpt: Arbeitgeber dürfen zusätzliches Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen
Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 04.03. 2015, 54 Ca 14420/14). Der Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber gegen eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt. Er erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und bot an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgelds und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig. Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde zugelassen.