Kündigungsschutz bei Arbeitsverhältnissen
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Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz
1. Allgemeiner Kündigungsschutz
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen.
Dies trifft für Arbeitnehmer zu, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern tätig sind.
Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden haben, greift der Kündigungsschutz bereits bei fünf Vollzeitmitarbeitern, die bereits alle vor dem 31. Dezember 2003 eingestellt waren.
Bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten werden der Inhaber, der GmbH-Geschäftsführer und Auszubildende nicht mitgezählt.
Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig mit 0,5 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, mit 0,75 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden und mit dem Faktor 1,0 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, können Sie die Wirksamkeit der Kündigung hinsichtlich des Kündigungsgrundes arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Mit der Kündigungsschutzklage wird beantragt, dass gerichtlich festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird, da die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderem Grund unwirksam ist.
Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber diesen vor Ausspruch der Kündigung anhören. Eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Auch hier gilt: Die Klage gegen eine Kündigung ist binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen.
2. Der besondere Kündigungsschutz (gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz)
- Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird -ebenso während Elternzeit oder einer Pflegezeit. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei Schließung des Betriebs) kann jedoch auf vorherigen Antrag des Arbeitgebers die zuständige Behörde (in Niedersachsen das Gewerbeaufsichtsamt) die Kündigung für zulässig erklären. - Schwerbehinderung
Bei Schwerbehinderten (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, dies stellt das Versorgungsamt fest) und bei so genannten gleichgestellten (Grad der Behinderung von 30 Prozent oder 40 Prozent und Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit) muss vor Ausspruch der Kündigung vom Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann noch in einem Kündigungsprozess geltend gemacht werden. Eine ohne Zustimmung des Integrationsamt ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dieser besondere Kündigungsschutz findet jedoch nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits mindestens sechs Monate bestanden.
Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.