Der neue Bußgeldkatalog 2020

excerpt: Bußgeldkatalog 2020: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ändert sich mit dem 28. April 2020: Die wichtigsten Änderungen im Überblick …

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ändert sich mit dem 28. April 2020 und damit auch der Bußgeldkatalog. Die Bußgelder werden z. T. drastisch erhöht und die Schwelle für Fahrverbote wird herabgesetzt. Hier die wichtigsten:

Tempoverstöße

Verstöße gegen das Tempolimit werden erheblich härter geahndet. Bei geringeren Überschreitungen um bis zu 20 km/h gelten neue höhere Bußgelder. Die Regelsätze haben sich hier verdoppelt. Neu ist auch, dass innerorts nun schon ab 21 km/h (bisher 31 km/h) zu schnell ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann und außerorts ab 26 km/h (bisher 41 km/h).

Geschwindigkeitsverstöße innerorts mit dem Pkw

Verstoß

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

… bis 10 km/h

30 €

 

 

… 11 — 15 km/h

50 €

 

 

… 16 — 20 km/h

70 €

 

 

… 21 — 25 km/h

80 €

1

1 Monat

… 26 — 30 km/h

100 €

1

1 Monat

… 31 — 40 km/h

160 €

2

1 Monat

… 41 – 50 km/h

200 €

2

1 Monat

… 51 — 60 km/h

280 €

2

2 Monate

… 61 — 70 km/h

480 €

2

3 Monate

über 70 km/h

 

 

 

Geschwindigkeitsverstöße außerorts mit dem Pkw

Verstoß

Strafe

Punkte

Fahrverbot

… bis 10 km/h

20 €

 

 

… 11 — 15 km/h

40 €

 

 

… 16 — 20 km/h

60 €

 

 

… 21 — 25 km/h

70 €

1

 

… 26 — 30 km/h

80 €

1

1 Monat

… 31 — 40 km/h

120 €

1

1 Monat

… 41 — 50 km/h

160 €

2

1 Monat

… 51 — 60 km/h

240 €

2

1 Monat

… 61 — 70 km/h

440 €

2

2 Monate

über 70 km/h

600 €

2

3 Monate

Rettungsgasse

Immer wieder kommt es vor, dass Autofahrer die Rettungsgasse nutzen, um am Stau vorbeizuziehen. Dabei ist dies ausdrücklich nur Einsatzfahrzeugen vorbehalten. Dieses Vergehen wird nun bestraft wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.

Parkverstöße

Parken auf Geh- und Radwegen
Mehr als doppelt so teuer wird es, wenn das Auto auf einem Geh- oder Radweg parkt. Statt 20 Euro sind nun 55 Euro fällig. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kostet das Vergehen 100 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Halten in zweiter Reihe
Halten in der zweiten Reihe wurde bisher mit 20 Euro geahndet, jetzt sind es 55 Euro. Kommen Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung hinzu, kostet das Delikt 110 Euro sowie ein Punkt beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Höhere Bußgelder für weitere Parkdelikte
Auch bei anderen Parkdelikten steigen die Strafen. Wer sein Auto auf einem Behindertenparkplatz abstellt, zahlt 55 Euro Strafe (vorher 35 Euro). Ebenfalls 55 Euro zahlt, wer unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Autos parkt. Steht es an engen und unübersichtlichen Stellen, sind es 35 Euro statt 15 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert, drohen 55 Euro Bußgeld.

Auch Parken im Halteverbot wird teurer: Statt bis zu 15 Euro fallen nun bis zu 25 Euro an, mit Behinderung anderer und länger als eine Stunde Parkzeit können es bis zu 50 Euro werden — statt wie bisher 35 Euro.

Allgemeine Verstöße beim Parken, etwa wenn die Parkuhr abläuft oder die Parkscheibe fehlt, werden nun mit mindestens 20 Euro geahndet und können je nach Dauer bis zu 40 Euro kosten. Wer grundsätzlich das Halteverbot missachtet, muss mit 20 Euro (vorher zehn Euro) rechnen, im Falle eine Behinderung mit 35 Euro (statt 15 Euro).

Sonstige Änderungen

Wer beim Abbiegen anderen die Vorfahrt nimmt oder sie nicht durchlässt, muss mit 40 statt bisher 20 Euro rechnen. Gefährdet er andere Verkehrsteilnehmer, können es bis zu 140 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot sein.

Doch auch Radler trifft es: Unerlaubt auf dem Gehweg fahren kostet ab jetzt 25 Euro, im Falle einer Gefährdung 35 Euro.

Andererseits schützt das neue Gesetz Radfahrer weitergehend: Fahrzeuge die schwerer als 3,5 Tonnen sind, müssen innerorts mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen. Außerdem stellt die Novelle klar, dass Radler grundsätzlich nebeneinander strampeln dürfen. Autofahrer, die Radler außerorts überholen, müssen 2 Meter (m), innerorts mindestens 1,5 m Abstand halten. Außerdem führt das Gesetz einen Grünpfeil nur für Radfahrer und Fahrradzonen ein. In diesen Zonen dürfen Radler und Elektrokleinstfahrzeuge maximal 30 km/h fahren — der Radverkehr darf dort weder gefährdet noch behindert werden.

Olaf Meyer, Verkehrsrecht

Kanzlei am Citytor, Salzgitter-Lebenstedt

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