Verfall von Urlaubs- und Urlaubs­abgeltungs­ansprüchen

excerpt: Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung

Bei Langzeiterkrankung verfällt nicht genommener Urlaub 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Ulraubsjahres.

Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verfallen Urlaubsansprüche, wenn der Urlaub nicht spätestens bis zum Ende ersten Quartals des Folgemonats genommen wird.

Bis zum Jahr 2008 beutete dies:
Der Anspruch auf Gewährung von Urlaub verfiel ersatzlos spätestens nach Ende der ersten drei Monate, die auf das vorangegangene Kalenderjahr folgten, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen einer Langzeiterkrankung nicht in der Lage war, den Urlaub tatsächlich anzutreten.

Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 in der Rechtssache „Schulz-Hoff" erachtete der Europäische Gerichtshof als nicht europarechtskonform und damit eine grundlegende Rechtsprechungsänderung ein.
Danach verfällt der Urlaubsanspruch nicht mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres, sondern ist vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs; dies gilt auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben ist.

In letzter Konsequenz hätten langjährig erkrankte Arbeitnehmer „endlos" Urlaub ansammeln können.
Dieses Problem haben sowohl der EuGH als auch das BAG zwischenzeitlich erkannt. In seiner Entscheidung vom 22.11.2011 hat der EuGH nunmehr festgestellt, dass eine nationale Regelung oder Gepflogenheit (etwa in einem Tarifvertrag) europarechtskonform und somit zulässig ist, die eine zeitliche Beschränkung der Möglichkeit des dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers zur Ansammlung von Urlaubsansprüchen enthält. Voraussetzung ist aber, dass dabei ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorgesehen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist das Erlöschen der bis dahin angesammelten Urlaubsansprüche zulässig und möglich.

Mit Urteil vom 07.08.2012 entschied das BAG (9 AZR 353/10), das bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.

Olaf Meyer, Arbeitsrecht

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