Verkauf des Unfallfahrzeugs

excerpt: Veräußerungserlös ist entscheidend

Verkauf des Unfallfahrzeugs über Wert, BGH Urteil vom 15.06.2010 AZ: VI ZR 232/09

Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatz-fahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadens-abrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

In dem vorliegenden Fall hatte die beklagte Haftpflichtver-sicherung vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Höhe von 25.800 € brutto lediglich den vom Sachverständigen des Geschädigten ermittelten Restwert in Höhe von 5.200 € in Abzug gebracht.

Der Kläger hatte das Unfallfahrzeug aber, nachdem er im Juli 2003 seinen Fahrzeugversicherer eingeschaltet und dieser ihm mit Hilfe der Internetrestwertbörse "Car TV" eine günstigere Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt hatte, an die Firma Kfz-Handel F. zu einem Kaufpreis von 10.700 € brutto veräußert.

Die beklagte Versicherung ist der Auffassung, der Kläger müsse sich auf den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht lediglich den von seinem Gutachter geschätzten Restwert seines Fahrzeugs in Höhe von 5.200 €, sondern den tatsächlich von ihm erzielten Veräuße-rungserlös in Höhe von 10.700 € anrechnen lassen, weshalb sie 5.500 € zu viel an den Kläger gezahlt habe.

Der BGH hat zugunsten der Versicherung entscheiden.

Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung grundsätzlich denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat
Rtwas anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, wofür der Schädiger beweisbelastet ist, für das Unfall-fahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

Nach Ansicht des BGH ist der erhöhte Erlös aufgrund eines Hinweises der eigenen KFZ-Versicherung nicht durch besondere Anstrengungen des Geschädigten zustande gekommen, insbesondere können die gezahlten Versicherungsprämien nicht als besondere Anstrengungen gelten. Denn diese Aufwendungen sind weder durch die Veräußerung des Unfallfahrzeugs verursacht worden noch überhaupt im Zusammenhang mit ihr entstanden. Die Entscheidung des Klägers, eine Fahrzeugversicherung abzuschließen und die Versicherungsbeiträge zu zahlen, war in jeder Hinsicht unabhängig von der späteren Verwertung des Unfallfahrzeugs.

Olaf Meyer, Verkehrsrecht

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