Verkehrsunfall: Stundensätze der Fachwerkstatt maßgeblich

excerpt: Stundensätze markengebundener Fachwerkstatt entscheidend

Auch bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens auf Gutachtenbasis sind die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.

Das Landgericht Bonn hat durch Urteil vom 02.10.2008 - 8 S 95/08 - entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen sind. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit bei einem Autohaus verweisen lassen, das der beklagten Haftpflichtversicherung durch eine Vereinbarung verbunden ist, aufgrund derer denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die beklagte Haftpflichtversicherung einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden, die gegenüber den regulären Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten günstiger sind. Der Verweis des Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gerade des Schädigers verbundene Fachwerkstatt entwertet nach Auffassung des Gerichts das Recht des Geschädigten, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu können. Nach Ansicht des LG Bonn muss der Geschädigte aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer zudem befürchten, dass diese bei der Reparatur auch das (nachvollziehbare) Interesse des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten.
Obwohl das Landgericht Bonn die Revision zum BGH zugelassen hat, hat der beklagte Versicherer die Möglichkeit nicht genutzt, die umstrittene Frage höchstrichterlich klären zu lassen.

LG Bonn Urteil vom 02.10.2008 AZ 8 S 95/08

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