Einbehaltung der Mietkaution

excerpt: Kaution sichert Ansprüche des Vermieters

Teil der Mietkaution darf bis zur Abrechnung der Nebenkosten-Nachzahlung einbehalten werden.

Die Mietkaution sichert auch Ansprüche ab, die noch nicht fällig sind. Ist eine Nebenkosten-Nachzahlung zu erwarten, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ende der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten.

Dies entschied der Bundesgerichtshof. Eine Mieterin hatte bei Anmietung ihrer Wohnung eine Barkaution gezahlt. Die laufenden Betriebskosten beglich sie in Form von monatlichen Vorauszahlungen. Als sie nach neun Jahren kündigte, behielt ihr Vermieter einen Teil der Kaution — 450 Euro — ein, da die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr noch ausstand und eine Nachzahlung zu erwarten war. Die Mieterin klagte umgehend auf Rückzahlung der 450 Euro.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass jeder Vermieter grundsätzlich verpflichtet sei, die Mietkaution nach Ende des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald sie zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag nicht mehr gebraucht werde. Der Rückgabeanspruch des Mieters werde aber nicht sofort mit Ende des Mietvertrages fällig. Dem Vermieter stehe eine gewisse Frist zur Abrechnung und Entscheidung über die Verwendung der Kaution zu.
Wie lang diese Abrechnungsfrist sei, sei je nach Einzelfall unterschiedlich. Im Ausnahmefall könne die zulässige Fristdauer sogar sechs Monate überschreiten. Die Mietkaution sichere alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag ab — auch solche, die noch nicht fällig seien. Sie erstrecke sich daher auch auf Betriebskostennachzahlungen nach Ende des Mietverhältnisses.

Der Vermieter dürfe einen angemessenen Teil der Kaution daher bis zum Ende der im Einzelfall angemessenen Abrechnungsfrist einbehalten.


Bundesgerichtshof
Urteil vom 18.01.2006 Az.: VIII ZR 71/05

Ingo Galinat, Mietrecht

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