Arbeitsrecht: Klagefrist einhalten

excerpt: Klagefrist muss auch bei Fehlern eingehalten werden

Arbeitsrecht: Auch bei falscher Kündigungsfrist ist die Klagefrist einzuhalten

Arbeitnehmer sollten stets auf Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist ab Zugang der schriftlichen Kündigung achten. Andernfalls kann es passieren, dass selbst eine Kündigung mit zu kurzer Frist zum „falschen“ Termin wirksam ist.

Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeit-nehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.

BAG 01.09.2020 - 5 AZR 700/09

Olaf Meyer, Arbeitsrecht

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