Jahressonderzahlung – Freiwilligkeitsvorbehalt AGB-Kontrolle
- excerpt: Ausschluss von Anspruchsberechtigten
Bei einem klar und verständlich formulierten Vorbehalt, der einen Anspruch auf eine jährlich gezahlte Sonderleistung für die Zukunft ausschießt, fehlt es an einer versprochenen Leistung i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB. Eine betriebliche Übung kann dann nicht entstehen.
Solche Freiwilligkeitsvorbehalte weichen nicht von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ab und halten unabhängig von Höhe und Zweck der Leistung einer Angemessenheitskontrolle i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Der Arbeitgeber ist dann frei darin, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob, an wen und unter welchen Voraussetzungen er eine Sonderleistung erbringen will. Er kann Mitarbeiter vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausschließen, die zur Zeit der Entstehung des Anspruchs bereits ausgeschieden sind.
BAG 18.3.2009 – 10 AZR 289/08 = NZA 2009, 535