Verkehrsunfall: Ersatz der Gutachterkosten
- excerpt: Zum Ersatz von Gutachterkosten
Verkehrsunfall: Kein vollständiger Ersatz der Gutachterkosten auch im Mithaftungsfall
Der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind
Unter anderem das Amtsgericht Siegburg hatte durch Urteil vom 31.03.2010 (Az: 111 C 10/10) entschieden, dass dem Geschädigten auch dann die vollen Sachverständigenkosten erstattet werden müssen, wenn ihn eine Mithaftung für den Verkehrsunfall trifft.
Dieser Auffassung hat der BGH inzwischen mit Urteilen vom 7.2.2012 ( VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11 ) hat der Bundesgerichtshof gegenteiliges entschieden. In der Entscheidung zu VI ZR 133/11 führt der BGH wörtlich aus:
„Diese Auffassung ist abzulehnen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze und ist mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht vereinbar“
„Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert - ebenso wie § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG und § 4 HaftPflG - eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip des Schadensersatzrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist" (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt (OLG Düsseldorf, aaO).“