Elternzeit auch für Großeltern

excerpt: Oma und Opa haben in bestimmten Fällen Anspruch auf Elternzeit

§ 15 Abs. 1 a BEEG begründet einen Anspruch auf Elternzeit auch für Großeltern.

Durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.01.2009 wurde mit Wirkung ab 24.01.2009 durch Einfügung eines § 15 Abs. 1 a BEEG ein Anspruch auf Elternzeit auch für Großeltern begründet.

§ 15 Abs. 1 a BEEG lautet:

„(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder

2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht

Ingo Galinat, Familienrecht

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