Der Urlaubs­abgeltungs­anspruch ist vererbbar

excerpt: Bezahlter Jahresurlaub ist Teil der Erbmasse

Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen weil er stirbt, dann geht sein Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Erben über.

Der EuGH hat entschieden (Urteil v. 12.6.2014, C-118/13, DB 2014, S. 1437 f.), dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dessen Tod untergeht. Vielmehr steht seinen Erben ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs zu. Dieser setze keinen Antrag des Arbeitnehmers zu Lebzeiten voraus.

Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass das Europarecht nationalen Vorschriften entgegensteht, nach denen nicht genommener Urlaub ohne Ausgleich durch einen Urlaubsabgeltungsanspruch untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gehen also auf die Erben über, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verstirbt oder erst danach.

Olaf Meyer, Arbeitsrecht

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