Arbeitsrechtliche Änderungen durch die Arbeitsmarktreformen
Zum 01.01.2004 treten diverse Arbeitsmarktreformen in Kraft.
Was ändert sich konkret?
· Kündigungsschutz:
Nach dem Kündigungsschutzgesetz bietet sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, Kündigungen auf deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.
Bislang bestand der Kündigungsschutz nur für Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Bei Betrieben mit nur fünf oder weniger Arbeitnehmern war demnach das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Erst wenn ein sechster Mitarbeiter befristet oder unbefristet eingestellt wurde, trat der volle Kündigungsschutz in Kraft.
Ab dem 01.01.2004 wird der Schwellenwert für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf 11 Arbeitnehmer angehoben. D. h. für Betriebe mit zehn oder weniger Arbeitnehmern ist das Kündigungsschutzgesetz zukünftig nicht anwendbar.
Achtung: Die Neuregelung gilt jedoch für ab dem 1. Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis zehn Beschäftigten, die nach der bisherigen Regelung Kündigungsschutz genießen, ändert sich nichts.
· Sozialauswahl
Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl auf vier Kriterien begrenzt:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Schwerbehinderung
- Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
ohne dass Leistungsträger einbezogen werden müssen.
· Neues Verfahren bei betriebsbedingter Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung soll es künftig neben der bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich ein Verfahren für eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben: Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen, ob er - wie bisher – Kündigungsschutzklage erhebt oder stattdessen die gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nimmt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch hinweist.
· Befristete Beschäftigungsverhältnisse bei Unternehmensgründungen
Existenzgründer erhalten die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne zusätzlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abzuschließen.
Fall Sie zu unseren Ausführungen noch Fragen haben, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Olaf Meyer
Rechtsanwalt