In unserem Newsletter möchten wir Ihnen die Gelegenheit geben, sich über aktuelle Themen zu informieren. Sollten zu einzelnen Themenbereichen Fragen aufkommen, stehen wir Ihnen gerne Rede und Antwort. Der Newsbereich wird kontinuierlich erweitert, um eine umfangreiche Palette an Informationen zur Verfügung zu stellen.

Insolvenz des Auftragnehmers beim Bauvertrag

Angesichts der augenblicklichen Krisensituation der Bauwirtschaft stellt die Insolvenz des Auftragnehmers für den "Häuslebauer“ ein aktuelles und zunehmendes Problem dar.

Selbst bei vollständig vom Auftragnehmer erfüllten Bauverträgen sieht sich der Auftraggeber mit der Frage konfrontiert, was aus seinen Gewährleistungsansprüchen wird. Schließlich fällt aufgrund der Insolvenz sein Vertragspartner weg, Ansprüche sind diesem gegenüber in aller Regel nicht mehr durchsetzbar. Soweit nicht eine anderweitige Absicherung erfolgte, bleibt nur noch die Möglichkeit, diese Gewährleistungsansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden, was leider meist einem Forderungsausfall gleichzusetzen ist.

Gleichwohl muss eine solche Insolvenz für den Auftraggeber nicht zwingend einen großen Schaden bedeuten, da insgesamt für den Auftraggeber die Chancen nicht schlecht stehen, unter Einhaltung des geltenden Insolvenzrechts seine Rechte umfassend zu wahren.

Besonders günstig für den Bauherren ist, wenn bereits bei der Vertragsgestaltung eine möglichst umfassende Absicherung des Auftraggebers erfolgt, zum Beispiel durch Stellung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften seitens des Auftragnehmers. Der private Bauherr hat aber oft nicht die Machtposition, solche Bürgschaftsvereinbarungen durchzusetzen. Die angespannte Liquiditätssituation vieler Auftragnehmer erschwert es diesen zudem oft, Vertragserfüllungsbürgschaften zu stellen.

Aber auch ohne eine solche Bürgschaft ist Auftraggeber in Grenzen abgesichert, wenn er Abschlagszahlungen nur nach genauer Kontrolle des Leistungsstandes bezahlt, wenn er bei Mängeln die Leistung gem. § 320 Abs. 1 BGB verweigert und wenn er die genaue Einhaltung von vertraglich gesetzten Zwischen- und End-Fristen kontrolliert.

Ein weiteres Instrument zur Anspruchssicherung ist die Abtretung von Ansprüchen auf Mängelbeseitigung des Auftragnehmers gegen seine Subunternehmer. Solche Abtretungen können dann die Rechtsstellung des Auftraggebers verbessern, wenn er vom Auftragnehmer rechtzeitig aussagekräftige Unterlagen erhält und außerdem der Auftragnehmer seine Subunternehmer vollständig bezahlt hat.

Noch komplexer sieht die Rechtslage bei nicht vollständig ausgeführten Bauvorhaben, den sogenannten „steckengebliebenen Verträgen“, aus. Der Bauherr steht zunächst vor dem Problem, das Bauvorhaben überhaupt fertig zu stellen.

Zunächst ist fest zu halten, dass ein Insolvenzverfahren einen Bauvertrag nicht automatisch beendet, es kommt grundsätzlich auch eine Fortführung des Bauvertrages in Betracht. In der Praxis bleibt dies aber die Ausnahme. Der Insolvenzverwalter hat nach der Insolvenzordnung das Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllen will. Vertragserfüllung wird für den Insolvenzverwalter nur dann in Betracht kommen, wenn noch erhebliche Zahlungen des Auftraggebers ausstehen. Im umgekehrten Fall, also wenn der Auftraggeber über den Baufortschritt hinaus gezahlt hat, wird der Verwalter regelmäßig die Erfüllung des Vertrages ablehnen.

Als besonders bedeutsame Kosten verbleiben dann vor allem noch die Mängelbeseitigungskosten und die Restfertigstellungsmehrkosten. Soweit der Auftraggeber Mängel selbst beseitigen lassen will, so muss er vorher den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern, um diese Ersatzvornahmekosten eventuellen Zahlungsansprüchen später gegenrechnen zu können. Auch bei den Restfertigstellungsmehrkosten besteht die Möglichkeit, gegenüber eventuellen Werklohnforderungen des Insolvenzverwalters die Aufrechung zu erklären. Ansonsten sind Mängelbeseitigungs- und Restfertigstellungsmehrkosten zur Insolvenztabelle anzumelden.

Bei den geschilderten Problemfeldern handelt es sich um äußerst komplexe Rechtsfragen. Betroffene sollten sich daher unbedingt durch einen Anwalt beraten lassen.


Olaf Meyer
Rechtsanwalt

zurück

Kanzlei am Citytor - Rechtsanwälte - Fachanwälte - Notarin
Rechtsanwältin und Notarin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt
in Kanzleigemeinschaft mit
Christian Herzog
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht