Informationspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitnehmer sind aufgrund der sog. „Hartz-Gesetze“ (hier Regelung über die frühzeitige Arbeitssuche) seit dem 01. Juli 2003 verpflichtet, sich unverzüglich (in der Praxis in der Regel binnen 7 Tagen) nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes ihres Arbeitsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Die Meldeverpflichtung tritt also nicht erst bei tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits bei Zugang der Kündigung bzw. Abschluss des Aufhebungsvertrages ein.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen hat die Meldung 3 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt zu erfolgen.
Kommt der Arbeitnehmer der Meldeverpflichtung nicht nach, so drohen Kürzungen des Arbeitslosengeldes. Für jeden Tag der Verspätung der Mitteilung können bis zu 50,00 EUR des Arbeitslosengeldes gekürzt werden.
Für Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und auf Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt hinzuweisen. Gleichzeitig ist der Arbeitnehmer zur Wahrung seiner Meldepflicht freizustellen.
Versäumt ein Mitarbeiter aufgrund fehlender Belehrung durch den Arbeitgeber, sich rechtzeitig beim Arbeitsamt zu melden, so könnte dies u. U. einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Kürzung des Arbeitslosengeldes begründen.
Um der Hinweispflicht zu genügen, sollte der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben bzw. auch in Aufhebungsverträgen folgenden Passage aufnehmen:
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung (oder: unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages) persönlich beim Arbeitsamt wegen der Bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden müssen, um Nachteile hinsichtlich Ihres späteren Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu vermeiden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.“
Bei einem befristeten Arbeitverhältnis sollte bereits vorsorglich in den Vertrag ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden, dass der Arbeitnehmer 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses die Meldung beim Arbeitsamt abgibt.
Fall Sie zu unseren Ausführungen noch Fragen haben, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Olaf Meyer
Rechtsanwalt