Allgemeine Hinweise zur neuen Insolvenzordnung
Allgemeine Hinweise zur neuen Insolvenzordnung
(Verbraucherinsolvenz/nur Schuldnerantrag)
I. Zum Verbraucherinsolvenzverfahren:
1. Nach vorsichtigen Schätzungen sind zwischen 1,8 Millionen und 2,5 Millionen Haushalte in Deutschland überschuldet. Überschuldung meint in diesem Zusammenhang, dass nach Abzug der unausweichlichen Kosten der Lebenshaltung der zur freien Verfügung stehende Restbetrag so gering ist, dass er nicht einmal ausreicht, die fälligen Zinsen des evtl. aufgenommenen Kredites zu begleichen, geschweige denn einen Abtrag auf das geschuldete Kapital zu leisten. Um diese „Schuldenfalle“ zu durchbrechen, hat der Gesetzgeber die neue Insolvenzordnung (InsO) zum 01.01.1999 geschaffen, die seitdem mehrfach reformiert wurde.
2. Die neue gesetzliche Regelung erlaubt es dem Schuldner über seinen Anwalt einen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (mit nachfolgender Restschuldbefreiung) bei dem zuständigen Amtsgericht zu stellen. Unter bestimmten, noch zu erläuternden Umständen kann er damit seine Gläubiger dazu zwingen, auf ihre Forderungen ganz oder zumindest teilweise zu verzichten.
3. Das Verbraucherinsolvenzverfahren folgt einem 3-stufigen-Verfahren. Die einzelnen Stufen lauten:
a) 1. Stufe: (Außergerichtlicher Einigungsversuch)
Der Schuldner kann einen Eröffnungsantrag bei dem Gericht nur dann (wirksam) stellen, wenn zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattgefunden hat. Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch so hat der dabei mit der Erstellung des Tilgungsplanes beauftragte Rechtsanwalt eine Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuches zu stellen. Glückt demgegenüber die außergerichtliche Einigung, so ist der Schuldner entsprechend seinem Tilgungsplan durch Zustimmung sämtlicher Gläubiger von seinen Verbindlichkeiten (teilweise) befreit. Es bedarf dann keines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens mehr.
b) 2. Stufe: (Gerichtliche Vermittlung der Schuldenbereinigung)
Scheitert der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch, so ist der Schuldner über seinen Anwalt berechtigt, binnen einer Frist von 6 Monaten nach dem Scheitern der Einigung einen Antrag auf Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens (sowie auf Restschuldbefreiung) beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Dieser Eröffnungsantrag des Schuldners führt noch nicht automatisch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern geht in ein gerichtliches Vermittlungsverfahren über. Der Schuldner hat mit seinem Eigenantrag die gesetzlich geforderten Unterlagen, insbesondere einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, der den einzelnen Gläubigern zugestellt wird. Wird nunmehr im gerichtlichen Vermittlungsverfahren dieser Schuldenbereinigungsplan angenommen, so ist der Schuldner entsprechend den Regelungen im Schuldenbereinigungsplan ganz oder teilweise von seinen Verbindlichkeiten befreit. Scheitert demgegenüber auch das gerichtliche Vermittlungsverfahren, so wird das Eröffnungsverfahren wieder aufgenommen. Das Insolvenzverfahren folgt den Bestimmungen der §§ 311 ff. InsO, die in der
c) 3. Stufe: (gerichtliches Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsphase)
ein stark vereinfachtes Insolvenzverfahren vorsehen. Wird Restschuldbefreiung vom Schuldner beantragt, so wird in dem Verfahren zur Restschuldbefreiung ein Treuhänder bestellt, der zum Teil die Kompetenzen eines Insolvenzverwalters hat. Erst in dem sog. Schlusstermin des Verbraucherinsolvenzverfahrens fasst das Gericht seinen Beschluß über die Einleitung oder Verweigerung des Befreiungsverfahrens nach Anhörung der einzelnen Gläubigern. Wird das Restschuldbefreiungsverfahren erst gar nicht eingeleitet oder endet es vorzeitig während der Wohlverhaltensphase durch Versagung oder aber entscheidet das Gericht nach dem Ende der Laufzeit (6 Jahre) ablehnend, so wird der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten nicht befreit. Glückt demgegenüber das Befreiungsverfahren, so ist der Schuldner schuldenfrei.
4. Für die Schuldenbefreiung hat der Schuldner während der sog. Wohlverhaltensphase folgendes zu erfüllen:
a. Der Schuldner hat sich um jede nicht unzumutbare Arbeit zu bemühen;
b. Der Schuldner hat die Hälfte einer eventuellen ihm anfallenden Erbschaft dem Treuhänder auszuzahlen;
c. Der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
d. Der Schuldner hat keine Bezüge bzw. erlangtes Vermögen zu verheimlichen;
e. Der Schuldner hat jederzeit Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
f. Der Schuldner hat Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und darf keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen.
5. Die Wohlverhaltensperiode dauert seit dem 01.12.2001 insgesamt 6 Jahre, die mit Eröffnung der 3. Stufe beginnen.
6. Der Antrag auf Restschuldbefreiung (siehe Punkt 3.) verlangt im weiteren:
a. den Schuldnerantrag (siehe oben)
b. eine Erklärung, dass er für 6 Jahre den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abtritt (Abtretungserklärung);
c. die Redlichkeit des Schuldners, was bedeutet:
(1) keine Verurteilung wegen einer Straftat gemäß der §§ 283 bis 283c StGB (Bankrottstraftaten)
(2) keine falschen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, um einen Kredit etc. zu erhalten, innerhalb der letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auch nach diesem Antrag;
(3) kein Antrag auf Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren oder aber keine Versagung auf Restschuldbefreiung;
(4) keine Begründung von unangemessenen Verbindlichkeiten im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem;
(5) tadellose Mitwirkung und Auskunft im laufenden Insolvenzverfahrens;
(6) unbedingt vollständige und richtigen Angaben zum Vermögen, zu den Schulden und zu dem eigenen Einkommen des Schuldners
7. Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den einzelnen Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners unzulässig.
8. In besonderen Ausnahmefällen kann das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach Anhörung des Schuldners und des Treuhänders die bereits erlangte Restschuldbefreiung wieder widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner die bereits beschriebenen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Die Restschuldbefreiung muß in einem solchen Falle durch eine schwere Verfehlung unlauter erschlichen worden sein.
9. Für die Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens kann bei Vorliegen eines Eigenantrages des Schuldners bei gleichzeitiger Beantragung der Restschuldbefreiung Insolvenzkostenhilfe beantragt und vom Insolvenzgericht gewährt werden. Die entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens werden in diesem Fall von der Staatskasse gestundet. Dieses bedeutet, dass der Gesetzgeber die Kosten des Insolvenzverfahrens dann vorschießt, wenn der Schuldner mittellos ist. Damit verzichtet die Staatskasse zwar nicht auf die Rückzahlung der Kosten, so dass der Schuldner diese spätestens nach Beendigung des Verfahrens in angemessenen Raten zurückzuführen hat, jedoch führt diese Rechtsänderung für die meisten Schuldner, die bislang die sogenannten Masseverbindlichkeiten (Gerichts- und Treuhänderkosten, sonstige Verfahrenskosten usw.) nicht aufbringen konnten, dazu, dass sie schuldenfrei werden.
Von der Insolvenzkostenhilfe werden die entstehenden Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nicht gedeckt, so dass der Schuldner diese unabhängig davon zu bezahlen hat.
II. Vom Schuldner einzureichende Unterlagen:
1. Anfertigen einer Aufstellung über die einzelnen Gläubiger und die Höhe der einzelnen Forderungen (Gläubiger- und Forderungsaufstellung);
2. Abgabe der geordneten Original-Unterlagen über den Grund und die Höhe der einzelnen Verbindlichkeiten (z. B. Darlehensvertrag, Bürgschaften, Steuern, Leasingverbindlichkeiten, Hypotheken/Grundschulden);
3. Abgabe der Selbstauskunft und Vermögensverzeichnis nebst den dazugehörigen Unterlagen (z. B. über Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, vermögenswirksame Leistungen, Pkw etc.);
4. Angaben über das Brutto-Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, aus Beteiligungen, aus sonstigen Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte (z. B. durch Vorlage der Bilanzen der letzten 3 Jahre; Lohnbelege)
III. Vor- und Nachteile des Verfahrens aus Sicht des Schuldners:
1. Schuldenfreiheit nach 6 Jahren ab Insolvenzverfahrenseröffnung (Vorteil)
2. Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern (Vorteil)
3. Einhaltung der o. g. Obliegenheiten gem. §§ 290, 295 InsO (vgl. Ziffern 4. und 6.) und Überwachung durch den Treuhänder (Nachteil)
4. Keine Begründung von neuen, unangemessenen Verbindlichkeiten (Nachteil)
5. Lohnpfändung für die Dauer des Verfahrens von 6 Jahren (Nachteil)
6. Kontensperrung (Nachteil)
7. Anschreiben an Vermieter und sonstige Gläubiger von Dauerschuldverhältnissen (Nachteil)
8. Anschreiben an Gläubiger und ggf. Verböserung der Schuldensituation durch Kreditkündigung usw., ggf. sogar gegenüber dem Ehepartner oder sonstige Mithaftenden (Nachteil)
9. Kosten des Verfahrens trotz Verfahrenskostenstundung (Nachteil)
10. Verlust des Vermögens, z. B. Immobilien, Pkw, Versicherungen, Bausparguthaben (Nachteil)
RA und FA InsR Stefan Neugebauer (Stand 01.07.2009)