Das neue Kaufrecht
In der öffentlichen Diskussion ist der Eindruck entstanden, dass Kaufverträge nur noch mit einer Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gelten, bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr abkürzbar.
Dieses trifft jedoch nicht zu:
Unabdingbar gelten die neuen Fristen nur für den sogenannten "Verbrauchsgüterkauf", also bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Endverbraucher. In allen anderen Fällen, also auch zwischen Privatleuten untereinander, können die Fristen durch Vereinbarung abgekürzt werden.
Auch wenn keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist, hat der Verkäufer nunmehr stets das Recht, die nicht vertragsgemäße Sache nachzubessern. Hierzu muss dem Verkäufer jedoch eine angemessene Frist eingeräumt werden.
Markus Rega
Rechtsanwalt