Richtiges Verhalten nach einem Wildunfall

excerpt: Gefahrenvorsorge nach einem Wildunfall

Wer ein Reh anfährt, sollte sich vergewissern, dass es keine Gefahr mehr für den folgenden Verkehr darstellt.

Nach einem Wildunfall darf ein Autofahrer ein verendetes oder verletztes Tier nicht einfach auf der Straße liegen lassen und weiterfahren. Er verstößt sonst gegen § 32 StVO, der das Liegenlassen „verkehrsgefährdender Gegenstände“ verbietet. Folge ist die Mithaftung für einen Unfall, den ein folgendes Fahrzeug hat, weil es mit dem liegengelassenen Tier kollidiert.

Im vorliegenden Fall berief sich der erste Autofahrer (hier der Beklagte), der mit einem Rehbock zusammengestoßen war, darauf, dass das Tier nach dem Unfall tot im Straßengraben gelegen, er deswegen keine Gefahr mehr gesehen habe und weitergefahren sei. Diese Behauptung konnte nicht widerlegt werden. Es kam aber zu einem zweiten Unfall bei dem der zweite Autofahrer (der jetzige Kläger) mit dem nunmehr auf der Straße liegenden Reh kollidierte.

Das LG Saarbrücken entschied wie die Vorinstanz, dass der erste Autofahrer auch dann haftet, wenn er die Unfallstelle nicht ausreichend sichert, obwohl er nicht genau wissen kann, ob das angefahrene Tier nicht doch noch zum Verkehrshindernis werden kann. Dies folge aus § 34 Abs.1 Nr.2 StVO bzw. dem dieser Vorschrift zu entnehmenden Rechtsgedanken einer weitgehenden Sicherungspflicht eines Unfallbeteiligten.

Den Fahrer des nachfolgenden PKW selbst treffe zudem ebenfalls ein Verschulden. Die Tatsache nämlich, dass es zu einem Unfall habe kommen können, lege nahe, dass dieser gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen habe und zu schnell gefahren sei. Da somit beide Beteiligten zum Unfallgeschehen beigetragen hätten, sei eine hälftige Haftungsquote begründet.

LG Saarbrücken, Urt. v. 09.04.2010 - 13 S 219/09

Olaf Meyer, Verkehrsrecht

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