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Vertragsabschluss im Internet

Die Verrechtlichung des Internets setzt sich fort. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum (mehr).

Um Vertragsabschlüsse im Internet für den Rechtsverkehr sicher zu gestalten, sind zwei Richtlinien der EU in diesem Jahr erlassen worden, die in den nächsten 15 Monaten umzusetzen sind.
Die meisten notariellen Verträge sind jedoch von der Pflicht, elektronische Vertragsschlüsse zuzulassen, ausgenommen (Grundstückskaufverträge, Eheverträge, Erbfolgeregelungen).

Darüber hinaus ist durch das Fernabsatzgesetz vom 09.06.2000 für Kaufverräge im Internet ein Widerrufsrecht von zwei Wochen gesetzlich dem Verbraucher eingeräumt worden. Die Frist beginnt frühestens bei Lieferung der Ware.

Ausnahmen:
-Waren nach Kundenspezifikation
- Nicht für eine Rücksendung geeignete Ware (Software, Multimedia-Anwendungen und sonstige Werke, die online geliefert werden: hier kann eine Löschung beim Käufer nicht sicher gestellt werden).
- Entsiegelte Software
-Erwerb durch Versteigerung

Der Verkäufer hat nach diesem Gesetz die wesentlichen Vertragsinhalte klar und verständlich anzugeben, wozu auch neben der genauen Warenbezeichnung und dem Preis auch Name und vollständige Anschrift des Verkäufers gehört. Eine Postfachadresse gilt insoweit nicht.


Markus Rega
Rechtsanwalt

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