Winterreifenpflicht - Die Winterzeit steht unmittelbar bevor.
Im nachfolgenden soll die in § 2 Abs. 3 a StVO normierte „Winterreifenpflicht“ erläutert werden.
§ 2 Abs. 3 a StVO ist durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22. Dezember 2005 (Bundesgesetzblatt I, S. 3716) wie folgt geändert worden:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheiben¬waschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Parkplatz zum Parken aufsuchen.“
Durch diese Vorschriften werden Verkehrsteilnehmer also zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Ausrüstung verpflichtet. Entscheidend kommt es auf die Wetterverhältnisse an und nicht auf die vorherrschenden Straßenverhältnisse.
Mit der Regelung soll dem bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen auftretenden Missstand begegnet werden, dass Kraftfahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Ferner wird die Ver¬pflichtung ausgesprochen, bei plötzlich eintretenden winterlichen Wetterverhältnissen und unzureichender Winterausrüstung auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu verzichten. Der Verkehrsteilnehmer muss also sein Fahrzeug den Wetterverhältnissen anpassen, wozu auch das Aufziehen von Winterreifen gehört.
Geeignete Reifen - bedeutet das, wir sind dann in den Wintermonaten zwingend zur Nutzung von Winterreifen verpflichtet? Nein, es wird auch künftig keine allgemeine Winterreifenpflicht geben. Wann ein Erfordernis hierfür besteht, ist situationsbezogen zu beurteilen. Es wird die Auffas¬sung vertreten, dass eine Pflicht zur Umrüstung bzw. auch ein Verzicht auf die Teil¬nahme am öffentlichen Straßenverkehr dann besteht, wenn zwar noch keine winterlichen Straßen¬verhältnisse gegeben sind, aufgrund der bestehenden Wetterlage hiermit aber gerechnet werden muss.
Wie also soll sich der vernünftige und gesetzestreue Autofahrer verhalten, wenn die Wetter¬lage im Winter objektiv mal für Sommerreifen und mal für Winterreifen spricht? In diesem Punkt ist die neue Formulierung sehr ungenau.
Wer im Winter Winterreifen aufzieht, der ist allemal auf der sicheren Gesetzesseite, auch wenn die Strassen schnee- und eisfrei sind.
§ 36 Abs. 1 Satz 3 StVZO enthält eine Definition für Winterreifen. Winterreifen sind danach solche, die als M+S-Reifen gekennzeichnet sind.
Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem mit Sommerreifen ausgerüsteten Fahrzeug, obwohl die Witterungsverhältnisse die Benutzung von Winterreifen erforderlich gemacht hätten, ist neben den allgemeinen Anspruchsgrundlagen auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht zu ziehen, da § 2 Abs. 3 a StVO als Schutzgesetz anzusehen ist.
Zu beachten ist ferner, dass ein Fahrzeug, welches trotz winterlicher Verhältnisse mit Sommer¬reifen ausgerüstet ist, gegenüber einem mit Winterreifen ausgestatteten Fahrzeug eine erhöhte Betriebsgefahr hat.
So wurde beispielsweise einem Fahrzeugführer, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt war, eine Mithaftung von 20 % zugesprochen, da er trotz winterlicher Verhältnisse mit Som¬mer¬reifen gefahren war (AG Trier, zfs 1987, 162). Eine erhöhte Betriebsgefahr ist nach einer Entscheidung des OLG München (SVR 2006, 267) auch dann anzunehmen, wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen im Alpenvorland gefahren wird.
Auch gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung kann es zu Problemen kommen, wenn bei entsprechenden Witterungsverhältnissen nicht mit Winterreifen gefahren wird. Nach § 61 VVG wird der Versicherer nämlich von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver¬sicherungs¬nehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei¬geführt hat. Allein die Benutzung von Sommerreifen im Winter führt allerdings nicht zu einem Leistungsausschluss des Versicherers. Eine grobe Fahrlässigkeit dürfte allerdings dann an¬zu¬nehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem mit Sommerreifen ausge¬statteten Fahrzeug in die Berge zum Wintersport fährt und dort einen Unfall erleidet. Hier muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass es kurzfristig zu Änderungen der Witterungsverhältnisse, insbesondere Schneefall und Glatteis kommen kann. Wer dann mit Sommerreifen fährt, handelt grob fahrlässig (vgl. OLG Frankfurt VersR 2004, 1260, 1261).
Wer sein Fahrzeug nicht an die Wetterverhältnisse anpasst, kann zu einem Verwarnungs¬geld von 20 € herangezogen werden (Nr. 5 a BKatV). Kommt es hierbei zu einer Behinderung, so ist gemäß Nr. 5 a.1 BKatV ein Bußgeld in Höhe von 40 € zu verhängen; hinzu kommt ein Punkt im Flensburger Verkehrsregister.
Die gesetzliche Änderung zur Ausrüstung von Fahrzeugen richtet sich nicht nur an den Fahrer, sondern auch an den Halter, wenn er weiß, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren wird und die Bereifung ungeeignet ist. Aus diesem Grund droht dem Autovermieter oder dem Arbeitgeber ein Verwarnungs- oder Bußgeld, wenn er seine Fahrzeuge trotz winterlichen Straßenbedingungen mit Sommerreifen überläßt.