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Werklohnforderung grundsätzlich auch bei Kündigung des Bauvertrages grundsätzlich mit Abnahme fällig (Rechtsprechungsänderung)

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 11.05.2206 (VII ZR 146/04) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auch dann ist, wenn der Bauvertrag gekündigt wird. Die Kündigung beendet den Vertrag für die Zukunft und beschränkt den Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Werkleistung auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil und seinen Vergütungsanspruch ebenfalls auf diesen Teil der ursprünglich geschuldeten Leistung. Nach der Auffassung des BGH ist kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, an den Fälligkeitsvoraussetzungen des für den bis zur Kündigung erbrachten Leistungsteils geschuldeten Vergütungsanspruchs geringere Anforderungen zu stellen, als Sie für den Fall des vollständig durchgeführten Vertrages bestehen.

Praxishinweis

Spätestens nach dieser Entscheidung muss jeder Auftragnehmer nach Kündigung des Vertrages die Abnahme (und die Leistungsstandabgrenzung ) beantragen. Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teilwerks, wenn das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist.

Zu beachten ist aber, dass der Bundesgerichtshof keinen "Vertrauensschutz" für alte Fälle gewährt. Das Urteil wirkt sich daher auf laufende Rechtsstreitigkeiten aus. Wenn das Teilwerk des Auftragsnehmers nach Kündigung nicht abgenommen wurde, so muss der Auftragnehmer zu den Umständen vortragen, die ausnahmsweise eine Abnahme entbehrlich machen.


Olaf Meyer
Rechtsanwalt

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