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Bundesrat billigt neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge hat nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Nach dem Gesetz gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begrüßte die Entscheidung und erklärte, die nun beschlossene Regelung verhelfe dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zur Geltung und sorge für hinreichende Klarheit im Gesetzeswortlaut. Damit kämen zahlreiche Mieterinnen und Mieter, die bislang nur mit einer sechs- bis zwölfmonatigen Frist ihre Verträge kündigen können, in den Genuss der kurzen dreimonatigen Kündigungsfrist.

Zum Hintergrund:

Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz.
Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sieht eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart“ hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen - wörtlich oder sinngemäß - wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen enthalten, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden mit dem heute vom Bundesrat gebilligten Gesetz erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Im Übrigen gilt aber weiterhin, dass wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung hat. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort.


Institution: Bundesministerium der Justiz
Quelle: Pressemitteilung vom 29.04.2005

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