Neues Kündigungsrecht für Arbeitnehmer 2004
Bekanntlich hat die Bundesregierung ab 01.01.2004 das Kündigungsschutzrecht geändert. Es wurden einige Erleichterungen für Kleinbetriebe geschaffen.
Die Befristungsmöglichkeiten wurden ebenfalls geändert. Schließlich sind die Steuerfreibeträge für die Abfindungen geändert worden.
1.
Seit dem 01.01.2004 gilt, dass für alle ab dem 01.01.2004 neu eingestellten Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz nur gilt, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Wer nicht mehr als 20 Stunden als Arbeitnehmer beschäftigt ist, zählt mit 0,5, wer nicht mehr als 30 Stunden arbeitet, mit 0,75. Die tatsächliche Kopfzahl der Mitarbeiter kann daher auch über 10 liegen, ohne dass das Kündigungsschutzgesetz greift.
2.
Betriebsbedingte Kündigungen kann der Arbeitgeber mit einem Angebot auf eine Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz verbinden. Es wird dann jedoch stets die Regelabfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angerechnet; dabei ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Das Angebot gemäß § 1a Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz muss durch den zusätzlichen Hinweis im Kündigungsbrief erfolgen, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Wenn dann der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt, entsteht der Abfindungsanspruch. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall keine Sperrzeit beim Arbeitsamt erhalten.
Ich rate jedoch, nur bei kurzzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen diesen Weg zu nutzen.
3.
In Betrieben mit Betriebsrat kann bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste die Kündigung nur in sehr engen Grenzen noch angefochten werden. Das Gesetz stellt hier die Vermutung auf, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Der Interessenausgleich selbst muss nicht zwangsläufig eine Abfindung für die ausscheidenen Arbeitnehmer vorsehen; ein aktiver Betriebsrat wird jedoch meist hierauf drängen.
4.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, muss ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung klagen. Gleiches gilt für die sogenannte Entfristungsklage; diese muss drei Wochen nach Ende der Befristung, die angegriffen werden soll, erhoben werden.
5.
Wer ein Unternehmen gründet oder alte Arbeitnehmer neu einstellt, kann längere und vereinfachte Befristungen von Arbeitsverhältnissen vereinbaren. Für Existenzgründer ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen bis zu vier Jahren ohne besonderen Grund möglich. Es muss sich jedoch um eine "echte Neugründung" handeln, Neugründungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen von Unternehmen und Konzernen fallen nicht darunter.
Zudem bedarf die Befristung keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird und das 52. Lebensjahr vollendet hat. Ab 2007 gilt dieses nach Vollendung des 58. Lebensjahres. War der Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mehr als 6 Monate aus dem Betrieb ausgeschieden, so gilt die Befristungsregel ebenfalls. Es besteht dann zwischen den Arbeitsverhältnisses kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr.
6.
Jeder Arbeitgeber sollte in der Kündigung, die schriftlich erfolgen muss, auch aufnehmen, dass der Arbeitnehmer sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden hat.
Markus Rega
Rechtsanwalt